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Öffentliches Recht: Lektion 10

Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Was versteht man unter koordinationsrechtlichen
und subordinationsrechtlichen öffentlich rechtlichen Verträgen? Was ist ein Austauschs, was ein Vergleichsvertrag?

Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Warum wird beim öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit unterschieden?

Der Verwaltungsvertrag: Allgemeines
Wann ist ein Vertrag öffentlich rechtlich? Wie unterscheidet sich solch ein Vertrag von einer Zusicherung?
Koordinationsrechtlicher Vertrag: ÖR Vertrag auf gleicher Ebene (zwischen Behörden) geschlossen.
Subordinationsrechtlicher Vertrag: OR Vertrag besteht zwischen Bürger und Behörde (Über- Unterordnungsverhältnis)
Austauschvertrag, § 56 VwVfG: Austausch von Leistung und Gegenleistung
Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG: Bei Ungewissheit der Lage durch beiderseitiges Nachgeben.

Kompromiss zwischen Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit des Privatrechts.

ÖR Vertrag (+), wenn Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des ÖR geregelt wird und von einer Behörde abgeschlossen wird.
Zusicherung: Kann Einseitig erfolgen, ist somit als gerade nicht an eine Gegenleistung geknüpft. Eine Zusicherung kann zurückgenommen werden, während ein Vertag nur nach § 59 VwVfG nichtig sein kann.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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