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Unsicherheitsfaktoren der Starfverfolgungsstatistik
Sie ist für die Beurteilung der Kriminalitätsentwicklung noch weit unsicherer als die PKS.

1. Nicht registriert werden die bereits von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung nach §§ 153 I, 153a I StPO eingestellten Verfahren. Dabei handelt es sich um mehr als die Hälfte der in der PKS erfassten Fälle, was die staatsanwaltliche Selektionsmacht innerhalb der Justiz dokumentiert.

2. Hinzu kommen das bei tateinheitlicher oder tatmehrheitlicher Verurteilung wegen mehrerer Straftaten nur das schwerste Delikt gezählt wird. Dies hat zu Folge, das die Strafverfolgungsstatistik mit abnehmender Deliktsschwere ungenauer wird.

3. Schließlich unterliegt die Aburteilungspraxis der Gerichte in hohem Maße prozesstaktischen Überlegungen, welche Aussagen über den tatsächlichen Umfang der Kriminalität anhand der Strvstati. unmöglich machen.

Fazit: Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass die Starfvesta. zwar kaum Aussagen über die tatsächlich in der Gesellschaft vorhandene Kriminalität erlaubt, jedoch die Reaktionen der Justiz auf kriminelles Verhalten mit den genannten Vorbehalten recht zuverlässig dokumentiert.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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