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Lärm ist nicht immer ein Mangel
Auch in diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu Gunsten eines Vermieters. Nimmt ein Vermieter bauliche Veränderungen an seiner Immobilie vor, die den Lärm zwar steigern, führt das nicht zu einem Mangel, wenn die Lärm-Grenzwerte nicht überschritten werden.

Ein Mieter einer Mietwohnung im 4. Stock eines innerstädtischen Wohn- und Geschäftshauses, beklagte sich über Lärmbelästigung durch eine Lüftungsanlage. Bei Abschluss des Mietvertrages befand sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale. Zuletzt wurde in diesen Räumen ein Fischrestaurant betrieben. Nach Eröffnung des Fischrestaurants wurde eine Lüftungsanlage installiert, deren Kamin durch den Innenhof zum Dach führt. Weil der Mieter die Geräusche der Lüftungsanlage als störend empfand, minderte er die Miete.

Der BGH entschied jedoch, dass die von der Lüftungsanlage verursachten Geräusche keinen Mangel der Mietwohnung darstellen. Der Mieter war zur Minderung nicht berechtigt, weil die Geräusche der Lüftungsanlage die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschritten. Ein Vermieter schuldet seinen Mietern gegenüber lediglich die Einhaltung der technischen Schutznormen. Wenn eine Immobilie ursprünglich eine günstigere Lärmbelastung aufweist als aufgrund der technischen Normen zu erwarten ist, kann ein Mieter nicht erwarten, dass dieser Zustand zukünftig beibehalten wird (BGH, Urteil v. 23.9.2009, Az. VIII ZR 300/08).
Tags: Lärm, Mietmangel
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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