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Unverzüglich (§ 121 I)
Legaldefinition in § 121 I.

Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern", d.h. nach angemessener Überlegungsfrist.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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