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Baurecht: Bauordnungsrecht

Was ist eine Teilbaugenehmigung, welche Wirkung hat diese?

Wie sind Teilbaugenehmigung und Bauvorbescheid abzugrenzen?
I. Teilbaugenehmigung, § 76 NBauO: Genehmigung eines Teils der Bauausführung, Ermessensentscheidung.
II. Zweck: Beschleunigung des Bauvorhabens
III. Wirkung: 1) Feststellender Teil bzgl des gesamten Vorhabens, das grds als genehmigungsfähig festgestellt wird: 2) Verfügender Teil bzgl des zugelassenden Bauabschnitt (Nachbar muss schon anfechten, auch wenn er noch nicht beieinträchtigt ist. 3) Durchbrechende der Bindungswirkung: Teilgenehmigung, §§ 48, 49 VwVfG/ § 76 II NBauO; Nachträgliche Anforderungen zulässig, wenn Genehmigung nicht fehlerhaft erteilt wurde.

(P) Abgrenzung: Bauvorbescheid: Nimmt Teil der Genehmigung vorweg, Gebundene Entscheidung. Bauherr darf nicht bauen. Teilgenehmigung: Über Genehmigung eines Bauteils wird abschließend entschieden. Ermessensentscheidung. Teil darf errichtet werden.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsrecht
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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