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Was beinhaltet die Neufassung der Verantwortlichkeit des Schuldners (in § 276 Abs. 1)?
Der Schuldner hat nicht nur - wie bisher - Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sondern auch die Übernahme von Garantie oder Beschaffungsrisiko.
Außerdem kann eine strengere oder mildere Haftung vereinbart werden oder sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben.
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Quelle: S. 59
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Karteninfo:
Autor: Corinna
Oberthema: Wirtschaftsrecht
Thema: Einführung in das Wirtschaftsrecht
Veröffentlicht: 13.04.2010

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