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Wie erfolgt die Aneignung herrenloser Sachen? Def. Herrenlos?
Vgl. §§ 958 - 964 BGB.

Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (§ 958 I BGB).


Herrenlos: ist eine Sache, wenn Eigentum noch nie bestanden hat, aufgegeben worden oder sonst erloschen ist.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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