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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR Vermögensdelikte
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Zweckverfehlungslehre beim Betrug gem. § 263 StGB: Anwendungsbereich + Lsg.
Spendenbetrug

(P) Opfer  weiß von Anfang an, dass es für die Leistung (Spende) keinen Ausgleich erhält.
-> keine unbewusste Selbstschädigung

Lösung durch Fiktion: "Guter Zweck" als Gegenleistung für Erbrachtes. Wird dieser nicht erreicht, liegt ein Schaden vor.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010

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