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Kritik Absolute Straftheorie
Aus heutiger Sicht vermag sich aus der absoluten Straftheorie keine ausreichende Legitimation der Strafe zu ergeben.  Die absolute Straftheorie kann nicht begründen, warum es um der Verwirklichung der Gerechtigkeit willen gerade der Strafe bedarf. Denkbar ist es durchaus, dass „Gerechtigkeit” nach einer Tat auch anders geübt – der „Verbrecher” auch anders „als Vernünftiges geehrt” – werden kann als durch die staatliche Zufügung von Strafleid. So ist es durchaus vorstellbar, dass Gerechtigkeit von Seiten der staatlichen Organe auch dadurch geübt werden könnte, dass die Voraussetzungen für eine sozial-konstruktive Verarbeitung des Tatgeschehens geschaffen werden, etwa indem dem Täter beim Ausgleich mit dem Verletzten und der Wiedergutmachung der Folgen der Tat durch die Bereitstellung geeigneter prozeduraler Rahmenbedingungen oder die Einrichtung staatlich finanzierter Opferfonds die notwendige Unterstützung gewährt wird.Dass das „Gleichgewicht” zwischen
Recht und Unrecht nur durch die Zufügung von neuem Leid wiederhergestellt werden kann, ist eine in abstraktem Denken verhaftete Vorstellung, die für sich genommen zur Rechtfertigung der Strafe nicht genügt.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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