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Herausgabe des Erlangten (§§ 812 ff.)
Der Bereicherte hat das durch Bereicherung Erlangte (erlangtes Etwas) herauszugeben.
Wenn die Herausgabe unmöglich ist, so ist Wertersatz zu leisten.
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Karteninfo:
Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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