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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Berufsverbot gem. § 70 StGB
Bei der Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB ist der Beruf oder das Gewerbe dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen. Dies wird durch § 260 II StPO ausdrücklich vorgeschrieben und ist auch im Hinblick auf die Strafandrohung des § 145 c StGB notwendig.

  • Dem Angeklagten wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
  • Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, Kinder und Jugendliche männlichen Geschlechts unter 16 Jahren zu unterrichten oder zu betreuen.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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