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Alle Oberthemen / Usul al Fiqh / Teil 2 & 3 / Usul al Fiqh 2&3
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2.)Woher bekommt man dann die Bestimmung für gegenteilige Umstände?
Diese muss aus einer anderen Textstelle über die Arten und Weisen (ibarat, dalalat, isharat und iqtida) abgeleitet werden.

Bsp: „Sprich: „Ich finde in dem , was mir offenbart ward, nichts, das einem Essenden, der es essen möchte, verboten wäre, es sei denn von selbst Verendetem oder vergossenem Blut (masfuh) oder Schweinefleisch...“ (6:145)

In diesem Koranvers wird festgelegt, dass es verboten ist, vergossenes Blut zu essen. Az-Zuhaili sagt: Mit vergossenem Blut ist das Blut gemeint, welches vom Schlachttier beim Schlachten ausströmt. Was die Erlaubnis von nicht-ausgeströmten Blut betrifft, so lässt sich durch diese Textstelle nichts sagen. Die Bestimmung für nicht-ausgeströmtes Blut muss man aus einer anderen Quelle ableiten-z.B. Aus folgendem Hadith:

Ibn Umar (r.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (sas) gesagt hat: „Uns sind zwei (natürlich)verendete Tierarten und zwei Arten von Blut zu essen erlaubt: Bei den zwei (natürlich) verendeten Tierarten handelt es sich um Heuschrecken und Fisch, die zwei Blutarten sind die beiden Innereien Milz und Leber.“ (Ahmad , Ibn Madscha. Albani erklärte den Hadith für sahih)
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017

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