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Was versteht man unter dem Willkürverbot?
Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich, wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden.

Keine Gleichbehandlung im Unrecht!

Selbstbindung der Verwaltung, Eine Behörde darf von einer mehrmals in gleicher Weise ausgeübten Ermessenshandhabung oder einer Verwaltungsvorschrift nur abweichen, wenn sie für die verschiedene Behandlung einen sachlichen Grund vorweisen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die bisherige Praxis rechtswidrig war (keine Gleichheit im Unrecht), wenn neue Tatsachen vorliegen, wenn sich die Rechtslage geändert oder die bisherige Praxis sich als unzweckmäßig herausgestellt hat.
Tags: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Willkürverbot
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern
Veröffentlicht: 19.10.2013

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