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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Verweisungen im VersG
§ 13 = HSOG
- soweit Vssen (+) ; Unterbrechung/andere polizeiliche Mittel sind mildere Mittel ggü Auflösung

§ 15 = HSOG
- § 15 I erlaubt Auflagen vor Versammlung
- § 15 II erlaubt Auflösung => Umkehrschluss = Minusmassnahmen nach dem HSOG die ein milderes Mittel zur Auflösung sind müssen demnach auch erlaubt sein
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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