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Bürgerliches Recht: Lektion 03

BGB AT: Sittenwidirgkeit
Stelle den Tatbestand des Wuchers dar. Wie ist zu prüfen?
Prüfungsaufbau
1) § 138 II BGB:  a) Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGH: 100% über/ unter Marktpreis); b) Schwächesituation (eng Auslegen, im Zweifel über Abs I); c) Bewusstes Ausnutzen (bloßer Verdacht reicht nicht). d) Folge: IdR Fehleridentiät
(P) Übersicherung: Sache wird als Pfand für ein Darlehn genommen. § 138 II BGB (+), wenn Darlehn mehr als 2/3 über Sachwert liegt (vgl § 237 BGB). Auch Nachträgliche Sittenwidrigkeit bei Darlehnsablösung möglich. Folge: Sicherungnehmer kann freigabe verlangen.
2) § 138 I BGB: Wucherähnliches Rechtsgeschäft. a) Auffälliges Missverhältnis; b) Verwerfliche Gesinnung (bewusst oder leichte Fahrlässigkeit): Bei besonders groben Missverhältnis = Gesinnungsvermutung. Folge: Suldrechtliches Geschäft nichtig. IdR keine Fehleridentität.
Beachte: Dingliche Verfügung grds Wertneutral. Ausnahme: Die dingliche Seite begründet in ihrem Vollzug die Sittenwidrigkeit.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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