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Bürgerliches Recht: Lektion 02

BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Der Empfangsbote übermittelt ein Willenserklärung falsch. Was sind die Rechtsfolgen?

BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Der Bote tritt als Vertreter auf, der Vertreter als Bote. Was sind die Rechtsfolgen?

BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wie ist ein Bote ohne Botenmacht rechtlich zu beurteilen?
Zwei Möglichkeiten
1) Empfangbote übermittelt WE unwillentlich falsch: ZB Nachricht falsch verstanden. Folge: WE nicht zugegangen.
2) Empfangsbote übermittelt WE willentlich falsch: WE zugegangen, aber ggf Anfechtbar. EA: § 120 BGB da Übermittlungsirrtum; AA: § 177 BGB analog da Auftreten wie falsus prokurator.

Bote tritt als Vertreter auf: §§ 177, 179 BGB
Vertreter tritt als Bote auf: § 164 ff BGB, wenn die Stellvertretung die Botenhandlung umfasst.

Bote ohne Botenmacht:
a) Anfechtung nach § 120 BGB (-), da die Norm nur bei versehnentlich falscher Übermittlung einschlägig ist.
b) Anfechtung nach § 177 I, § 179 BGB analog: Bote hafte wie Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ggf Genehmigung möglich.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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