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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

- Vortat- Diebstahl oder Raub (da der Diebstahl im Raub vollständig enthalten ist) + Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen
- Anwendung der Qualifikationen und Erfolgsqualifikation des Raubes (§§ 250, 251 StGB)
- "Frische Tat"- Tatortnähe (auch bei Verfolgung!) und alsbald nach der Tatausführung (vor Beendigung), keine räumliche oder zeitliche Zäsur zw. der Wegnahme und dem Einsatz des Nötigungsmittels
- "Betroffen sein"- sinnliche Wahrnehmung durch einen Dritten (Es reicht aus, dass der Täter glaubt, der Dritte habe ihn entdeckt; umstritten ist, ob ein "Betroffen sein" auch dann vorliegt, wenn der Dritte den Täter noch nicht wahrgenommen hat, und der Täter dieser Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt: nach a.A. liege unzulässige Analogie vor; h.M.: aus kriminalpolitischen/teleologischen Gründen soll der schnellere Täter nicht priviligiert werden
- Adressat der  Gewalt oder Drohung- jeder, der nach der Vorstellung des Täters ihm die Beute wieder entziehen könnte (auch Mittäter als vermeintliche Verfolger (unbeachtlicher error in persona))
- nach der Rspr. kann auch der Teilnehmer der Vortat Täter des § 252 StGB sein, wenn er selbst im Besitz der Beute ist (keine Zurechnung des Besitzes nach §§ 26, 27 StGB); nach der Lit. wird die Täterschaft eines Teilnehmers der Vortat abgelehnt. § 252 StGB setze sich aus Diebstahl und Nötigungselementen zusammen (wie beim Raub), sodass beide täterschaftlich verwirklicht werden müssen
Tags: Räuberischer Diebstahl
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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