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Computerbetrug, § 263a StGB

- Daten- alle codierten oder codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad

- Programm- eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer

- unrichtige Gestaltung-
    - h.M.: "unrichtig" ist die Gestaltung, wenn sie zu Ergebnissen führt, die nach der zugrunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen zwischen den Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen (betrugsspezifische Auslegung)
    - m.M.: es wird darauf abgestellt, ob die Programmergebnisse dem Willen des Verfügungsberechtigten entsprechen (subjektive Definition)

- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten- unrichtig sind Daten, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, den Lebenssachverhalt also unzutreffend wiedergeben. Unvollständig sind Daten, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen (Z.B. im automatiesierten Mahnverfahren nach § 689 I S. 2 ZPO nicht erfüllt, da sich der Rechtspfleger auch keine Gedanken über die Wahrheit der Angaben gemacht hätte (betrugsspezifische Auslegung))
Tags: Computerbetrug
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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