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Streit über Lärmbelästigung durch Papagei ist WEG-Verfahren
Streiten sich Wohnungseigentümer über eine Vertragsstrafe, welche die Tierhaltung eines Miteigentümers betrifft, handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2009. Wohnungseigentümer hatten in einem gerichtlichen Vergleich den Umfang der Tierhaltung eines Wohnungseigentümers geregelt. Anlass hierfür war die Lärmbelästigung durch einen Papagei gewesen. Der das Tier haltende Wohnungseigentümer hatte später Berufung eingelegt. Doch das Landgericht, dem die Berufung vorgelegt worden war, hielt sich für nicht zuständig. Daher musste der BGH nun entscheiden, ob das Verfahren als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit gemäß den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) anzusehen ist.

Der BGH ordnete den Rechtsstreit als wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit ein. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG, für die eine besondere gerichtliche Zuständigkeit gilt. Die Vorschrift ist dabei weit auszulegen. Maßgeblich ist, ob der Anspruch, um dessen Durchsetzung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer steht. Bei dem Streit anlässlich der Lärmbelästigung ging es um die Verpflichtung eines einzelnen Eigentümers, von seinem Sondereigentum nur in der Form Gebrauch zu machen, dass keinem anderen Wohnungseigentümer dadurch ein Nachteil entsteht (BGH, Beschluss v. 10.12.2009, Az. V ZB 67/09).
Tags: gebrauch, lärm, lärmbelästigung, sondereigentum, zuständigkeit
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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