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Beteiligung an einer Schlegerei, § 231 StGB

- der Eintritt der schweren Folge stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit  dar und wird nach dem subj. TB geprüft (Tatbestandsannex)
- umstritten ist, was unter Beteiligung zu verstehen ist:
    - h.M.: Täter muss am Tatort anwesend sein und durch physische oder psychische Mitwirkung an den Auseinandersetzungen teilnehmen
    - a.A.: psychische Mitwirkung kann nur eine Teilnahme nach §§ 26, 27 StGB begründen, da es einen anderen Unwertgehalt aufweist, als das aktive Schlagen
- Voraussetzung ist die feindselige Angriffsrichtung
- umstritten ist der Zeitpunkt der Beteiligung:
    - h.M.: Zeitpunkt ist unbeachtlich, da der § 231 StGB geschaffen wurde, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und jede Beteiligung abstrakt eine weitere Gefahr darstellt
    - a.A.: aus Zurechnungsgründen soll nur derjenige haften, der zurechenbar das Risiko gesetzt hat. Das ist nicht der Fall, wenn die schwere Folge vor oder nach der Beteiligung eingetreten ist (in dubio pro reo, wenn der Zeitpunkt unklar ist)
- unerheblich ist, ob die schwere Folge rechtmäßig herbeigeführt wurde (z.B. durch Notwehr)
- § 231 II StGB ist nur ein deklaratorischer Hinweis auf die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
Tags: Beteiligung an einer Schlägerei
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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