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Beleidugung, § 185 StGB

- Tatobjekt- beleidigungsfähiger Mensch oder beleidigungsfähiges Kollektiv (der betroffene Personenkreis muss sich deutlich aus der Allgemeinheit hervorheben, zahlenmäßig überschaubar und klar zu bestimmen sein). Die Beleidigung des Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung muss von der Kollektivbeleidigung abgegrenzt werden (Beleidigung einer Personengesamtheit- Verbände, Behörden, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts etc.)

- Tathandlung- Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe ihrer Missachtung (Beleidigung). Es muss sich um ein Werturteil handeln (Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und die nicht wahr oder unwahr , sondern je nach der persönlichen Überzeugung richtig oder falsch sein können. Beleidigung ist auch die Behauptung einer ehrenrührigen unwahren Tatsache ggü. dem Betroffenen selbst. Beachte auch § 192 StGB (Formalbeleidigung). Die Kundgabe ist ein Kommunikationsakt. Umstritten aber nicht praxisrelevant ist, ob der Empfänger den ehrrührigen Sinn der Äußerung verstanden haben muss.

- Die Beleidigung erfasst Werturteile in "Zwei- oder Mehrpersonenverhältnissen" und unwahre Tatsachenbehauptungen im "Zwei-Personen-Verhältnis"
Tags: Beleidigung
Quelle: juriq
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Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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