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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was sind Vermögensvorteile im Sinne des erlangten Etwas?
Etwas erlangt
1) Rechte aller Art: a) Dingliche Rechte (Eigentum, PfandR, AnwartschaftsR, UrheberR); b) Persönliche Rechte (Forderungen, NutzungsR, abstraktes Schuldanerkenntnis)
2) Befreiung von Verbindlichkeiten: Durch a) Leistung eines Dritten, § 268 BGB; b) Verzicht auf dingliche Rechte; c) Schuldnererlass; d) Befreiung von der Unterhaltspflicht
3) Nichtgegenständliche Leistungen:Gebrauchs- und Nutzungsvorteile, Dienstleistungen, Persönlichkeitsrechte (wenn wirtscahftliche verwertbar). Auch Nutzungmöglichkeiten.
a) (P) Was ist das erlangte?: BGH: Die Ersparnis von Aufwendungen; HL: Der Vorteil als solcher (zB Beförderung).
b) (P) Ersparte Aufwendungen (Flugreisefall): BGH: (-) bei Luxusaufwendungen, da diese normalerweise nicht getätigt worden wäre. (+) bei nützlichen Aufwendungen. HL: Grds (+). Art der Aufwendungen ist bei Entreicherung zu berücksichtigen.
4) Vorteilhafte Rechtstellungen: a) Besitz (nach hM nur bei LK und EK bei berechtigten Besitzer); b) Grundbuchstellung (Beachte § 894 ZPO; c) Auflassung; d) Bereicherungrechtliche Anspruch.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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