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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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Welche Voraussetzungen sind für die Anordnung einer Überwachung der Telekommunikation einzuhalten?
- Bedarf der richterlichen Anordnung- bei Gefahr im Verzug
  auch die StA, muss jedoch von Richter innerhalb von 3 Tagen
  bestätigt werden. Anordnung hat schriftl. zu erfolgen. Maßnahme 
  darf grds.nicht länger als 3 Monate andauern,wobei Verlängerung
  möglich ist.

- Nur zulässig, wenn ein Anfangsverdacht hinsichtl. einer der
  in § 100a II abschließend bezeichneten Katalogtaten besteht.
  Subsidiaritätsklausel d. § 100aI Nr.3 muss beachtet werden.

- Gemäß § 100 a III darf sich d. Maßnahme primär nur gegen
  den Beschuldigten
richten. Andere Personen nur, wenn der 
  Verdacht besteht, dass sie Mitteilungen für ihn entgegennehmen
  oder weitergeben oder er ihren Anschluss benutzt. Auch Personen
  die nach §§ 52 ff. zeugnisverweigerungsberechtigt sind.
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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