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(P) Hilfeleisten i.S.v. § 27 StGB durch alltägliches / berufstypisches Verhalten?
-> neutrale Beihilfe
e.A.: obj. Aspekt: Sozialadäquanz
Rsp.: subjektive Bestimmung
- Hilfeleistender weiß sicher: kein Alltagscharakter
- Hilfeleistender hält es für möglich: Alltagscharakter, AUßER das Risiko ist erkennbar derart hoch
Lit.: nur objektive Zurechnung - Tathandlung muss für sich genommen einen deliktischen Bezug aufweisen
- keine andere sinnvolle Bedeutung als eine deliktische
oder
- trägt in sich ein unerlaubtes Risiko, das der Gehilfe mit seiner Handlung setzt oder sich in der Tat realisiert

Arg.:
- Anreizwirkung zur Gesetzestreue - aber bereits § 138 StGB
- Verkaufstätigkeit in Gebieten mit hoher Kriminalität
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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