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(I) Fehlgeschlagener Versuch

- nach e.A. ist der Versuch dann fehlgeschlagen, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist

- nach einer a.A. wird der fehlgeschlagene Versuch zwar von § 24 StGB umfasst, verneint wird jedoch anschließend die Freiwilligkeit des Rücktritts

- erkennt der Täter die Untauglichkeit nicht, si bleibt ein Rücktritt möglich; ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, der Versuch sei untauglich

- ein fehlgeschlagener Versuch liegt auch dann vor, wenn dem Täter nach seiner Auffassung keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Erfolg noch herbeizuführen
Tags: fehlgeschlagener Versuch
Quelle: juriq
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Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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