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Sukzessive Beihilfe

- sukzessive Beihilfe- nach e.A. : Vorrang der Teilnahme am ersten Delikt => tätersch. Verwirklichung des Anschlussdelikts (z.B. § 257 StGB) erst nach Beendigung der Tat möglich; nach a.A.: keine Teilnahme nach Vollendung möglich, da für die Strafbarkeit auch des Haupttäters ausschließlich die Vollendung relevant ist; nach der Rspr. ist die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgeblich- wolle er die Tat beenden helfen, liegt Beihilfe vor, will er die Vorteile der Tat sichern, soll Begünstigung vorliegen
Tags: sukzessive Beihilfe
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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