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Ungezieferbefall, Beweislast
Beweislast bei Ungezieferbefall einer Wohnung
Ungezieferbefall in einer Wohnung kann sowohl bauseitige Ursachen als auch vom Mieter zu vertretende Gründe haben. Ist zwischen den Mietvertragsparteien streitig, ob die Ursache für den Ungezieferbefall in der Wohnung vom Vermieter oder vom Mieter zu vertreten ist, so muss zunächst der Vermieter die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausschließen. Steht nach einem Sachverständigengutachten fest, dass das Gebäude keine entsprechenden Mängel aufweist und der Schädlingsbefall auf eine (unbewusste) Einschleppung über Vorratsgüter (Nahrungsmittel) zurückzuführen ist, ist es Sache des Mieters nachzuweisen, dass er den Befall nicht zu vertreten hat.

Dieser Gegenbeweis ist nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht durch die Aussage des Mieters geführt, in der Vergangenheit sei "öfter kleines Getier durch das Fenster hereingeflogen". Eine solche Behauptung stellt keinen Beweis, sondern allenfalls eine Vermutung dar.

Urteil des LG Hamburg vom 04.07.2000

307 S 17/00

ZMR 2000, 764

Folgendes: Es sei Sache des Mieters zu beiweisen, daß er den Befall der Wohnung mit Insekten nicht zu verteten habe. Gelingt, wovon Sie ausgehen, dem Mieter dieser Beweis nicht, trägt der Mieter die Kosten der Schädlingsbekämpfung.
Tags: beweislast, ungeziefer
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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