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Alle Oberthemen / Bildungswissenschaft / Berufsbildungsrecht / Modul 1C - Teil 7 - Berufsbildungsrecht
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Ausbildungsordnung
Ausbildungsverordnung als Rechtsverordnung nach § 4 BBiG; vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder Fachminister erlassen.

- Qualitätsnormen sind einklagbarer Rechtsanspruch für den Auszubildenden

- Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen

- Ausschließlichkeitsgrundsatz: (§ 4 Abs. 2) Sicherstellung, dass die Berufsausbildung den Erfordernissen beruflicher Anpassungsfähigkeit und Durchlässigkeit genügt.

´Mindestinhalte AO:
Bezeichnung des Ausbildungsberufs; Ausbildungsdauer; Ausbildungsberufsbild; Ausbildungsrahmenplan; Prüfungsanforderungen
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011

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