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Läßt sich das Lüth-Urteil als Ausprägung der Drittwirkung der Grundrechte begreifen?
Nein, denn bei dem Urteil des Landgerichts Hamburg handelte es sich eindeutig um einen staatlichen Akt, gegen den der Grundrechtsschutz gegeben ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Der staatliche Eingriff in die Meinungsfreiheit verlor auch nicht dadurch an Gewicht, daß er im Interesse eines privaten Klägers erfolgte. Die epochale Bedeutung des Lüth-Urteils liegt vielmehr darin, daß die Wertungen des Grundgesetzes erstmals Eingang in die insoweit offenen Begriffe des Privatrechts („gute Sitten“) gefunden haben. Zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß es einen inneren Widerspruch bedeuten würde, einerseits die Meinungsfreiheit zu garantieren, andererseits aber den Prozeß der geistigen Auseinandersetzung durch Gerichtsurteile zu verhindern.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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