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Bezieht sich der bereicherungsrechtliche Anspruch im Falle der Weiterveräußerung des Bereicherungsgegenstandes auf die erlangte Gegenleistung als Surrogat oder den objektiven Wert?
Das ist streitig. Eine Ansicht billigt dem Bereicherungsschuldner die erlangte Gegenleistung zu. Zum Teil wird dabei § 818 I BGB angewendet und auf die Parallele zu §§ 285, 816 I 1 BGB abgestellt. Andere sehen in dem Veräußerungserlös einen Wetersatz im Sinne von § 818 II BGB, der auch den erlangten Gewinn umfasse. Insbesondere wird auch auf die so erreichte angemessene Risikoverteilung verwiesen: Immerhin trage der Bereicherungsgläubiger wegen § 818 III BGB auch das Risiko, dass der Erlös hinter dem Wert zurückbleibe. Die herrschende Meinung stellt demgegenüber auf den objektiven Wert im Rahmen der noch bestehenden Bereicherung (§ 818 II, III BGB) ab. Der Unterschied zu § 816 I 1 BGB rechtfertigt sich dadurch, dass hier nur der Nichtberechtigte erfasst wird, während bei § 818 BGB der Bereicherungsschuldner als Berechtigter handelt. Der Gewinn sei daher seiner Tüchtigkeit und Fähigkeit zuzuschreiben und nicht als Ersatz für den veräußerten Gegenstand anzusehen. Wendete man § 818 II BGB an sei der hier erwähnte "Wert" nicht mit dem Veräußerungserlös, sondern dem Verkehrswert anzusetzen.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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