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Zusammensetzung der Erlaubnisnormen aus obj. und subj. Elementen

- h.M.: eine tatbestandsmäßige Handlung ist erst dann gerechtfertigt, wenn die objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes gegeben sind und der Täter darüber hinaus in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Sachlage gehandelt hat (Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen)

- Lit.: keine subj. Elemente erforderlich (Kritik: das Handlungsunrecht kann nur dann kompensiert werden, wenn der Täter in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Situation handelt)

- Versuch: fehlt das subj. Element, ist der Täter nach einer Ansicht wegen Versuch strafbar- die Tat ist nicht vollendet, da der Erfolgsunwert aufgrund der rechtfertigenden Sachlage entfällt
Tags: subjektive Elemente der Erlaubnisnormen
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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