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8. Welche Aufgaben hat der schulpsychologische Dienst? Nennen Sie einen Fall, wo der schulpsychologische Dienst gesetzlich erwähnt ist.
§ 11 Abs. 5 Bundes-Schulaufsichtsgesetz:
* pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen, Diagnostik, Begleitung, Behandlung (im weitesten Sinne)
* in das Schulsystem integriert für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte
* am LSR oder in Außenstellen
* größtenteils freiwillig, vertraulich und kostenlos

Gesetzliche Regelungen für:
* Frühinformationssystem (§ 19 SchUG): Beratung und Ursachenklärung bei Verhaltensauffälligkeiten bzw. Pflichtverletzungen
* § 13 Suchtmittelgesetz:
- Gesundheitsbehörde (nicht Polizei) ist zu informieren, wenn tatsächlicher Suchtgiftmissbrauch und Schüler verweigert gesundheitsbezogene Maßnahme (= ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, psychosoziale Beratung und Betreuung). Bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen: "Einbeziehen des schulpsychologischen Dienstes"
* wenn Zweifel beim Überspringen von Schulstufen
* Zweifel über die Schulreife (Aufnahme)
* SPF: Stellt BSR fest; erforderlichenfalls schulpsychologisches Gutachten (wenn Erziehungsberechtigte zustimmen)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009

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