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Trotz mündlicher Verhandlung keine Terminsgebühr für Anwalt
Ein Anwalt, der bei einer mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist, darf keine Terminsgebühr beantragen, entschieden die Richter des OLG Frankfurt. Eine Eigentümergemeinschaft hatte gegen einen Wohnungseigentümer die Zahlung von Hausgeld eingeklagt. Obwohl der Rechtsanwalt der Hausverwaltung zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, wurde dem Antrag durch Beschluss des Gerichts stattgegeben. Der abwesende Rechtsanwalt beantragte später die Festsetzung einer Terminsgebühr. Das entscheidende Amtsgericht gab dem Festsetzungsantrag in vollem Umfang statt, weil in Wohnungseigentumssachen die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung abgesehen wird und eine abschließende Entscheidung ergeht. Dagegen legte der unterlegene Wohnungseigentümer sofortige Beschwerde ein.

Er hatte Erfolg. Der Rechtsanwalt hatte weder am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen, noch hatte er an Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens mitgewirkt; erst recht nicht an einem Beweistermin teilgenommen. Auch eine Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung war nicht angefallen. Das Gericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden.
Fazit: Urteilt ein Gericht in einem Wohnungseigentumsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung, an der ein Anwalt nicht teilgenommen hat, kann dieser keine Terminsgebühr berechnen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.03.2008, Az. 20 W 98/08).
Tags: anwalt, keine gebühr
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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