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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen bei Mehrpersonenverhältnissen
strenge Zweikondiktionenlehre Leistungskondiktionen stehen nebeneinander. Heute nicht mehr vertreten.
ABER unbillige RF: Hat V dem K ein Auto rechtsgrundlos übereignet, das mittlerweile bei K ersatzlos unterging, kann K von V den Kaufpreis verlangen, V hingegen von K wegen § 818 Abs. 3 gar nichts. Sie wird heute nicht mehr vertreten.

Strenge Saldotheorie schränkt § 818 Abs. 3 ein: die Ansprüche stehen nicht getrennt nebeneinander. Nichtige Vertrag und synallagmatisch verknüpfte Pflichten setzten sich im Bereicherungsrecht als faktisches Synallagma fort. Ansprüche werden über §§ 273, 274 verbunden.
RF: Bereicherungsanspruch des K gegen V muss um die eigene Entreicherung des K gekürzt werden. Entreicherung des K wird zum Abzugsposten innerhalb des Anspruchs des K. Es bleibt also nur ein Saldo. Ist er positiv, hat K gegen V einen Anspruch.
Arg.: billig, da Saldotheorie so besser an Rechtsfolgen des Rücktritts gem. §§ 346 ff angepasst. Saldotheorie findet keine Anwendung zu Lasten Minderjähriger (Wertung §§ 106 ff.) und zu Gunsten des arglistig Täuschenden.

Modifizierte Zwei-Kondiktionenlehre Larenz/Canaris
schränkt § 818 Abs. 3 nach Wertungs- und Risikogesichtspunkten ein und ist strenger an §§ 346 ff. orientiert.
RF: z.B. arglistig täuschender Verkäufer hat Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative geben, sofern der Untergang der Sache bei K auf einem Verschulden des K beruhte, ohne dass das arglistige Täuschen zum Untergang geführt hätte
Arg.: Sie ist damit wesentlich flexibler und genauer als die Saldotheorie. Die Wirkungen dieser neueren Lehre sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch nicht abzusehen.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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