CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!

Alle Oberthemen / Jura / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
69
Art. 19 Abs. 5 LStVG (Veranstaltung von Vergnügungen)
Art. 19 LStVG ist nur anzuwenden, soweit keine bundesrechtlichen oder speziellen landesrechtlichen Vorschriften bestehen, wie insbesondere im Bau-, Gaststätten-, Gewerbe-, Straßenverkehrs- oder Immissionsschutzrecht. Dies stellt Art. 19 Abs. 9 LStVG klar. Nach Art. 19 Abs. 5 LStVG können die Gemeinden zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter Einzelfallanordnungen für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen, erforderlichenfalls auch die Veranstaltung untersagen.

Beispiele für öffentliche Vergnügungen: Straßenfest, Faschingsumzug, Open-Air-Filmvorführung, Volksfest (wenn nicht nach §§ 60b, 69 GewO festgesetzt), öffentliche „HalloweenParty“.

Anders als die Vorschriften über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren (Art. 19 Abs. 1 bis 4 LStVG) erstreckt sich Art. 19 Abs. 5 LStVG auch auf sonstige, d.h. nicht-öffentliche
Vergnügungen (Beispiel: geschlossenes Vereinsfest). Ist eine Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG erteilt worden, hindert dies nicht den nachträglichen Erlass von Anordnungen nach
Absatz 5, jedoch ist im Rahmen der Ermessensausübung der durch die Erlaubnis geschaffene Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen. Bei weitgehender Einschränkung der
Erlaubnis kommt wohl nur eine (Teil-)Rücknahme oder ein (Teil-)Widerruf der Erlaubnis (Art. 48, 49 VwVfG) in Betracht
Neuer Kommentar
Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English