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Wucher (§ 138 II)
Wucher liegt vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zugunsten des Wucherers deshalb zustande kommt, weil dieser die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Bewucherten bewusst ausnutzt.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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