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Inwieweit ist die absolute Straftheorie mit den Prämissen des Grundgesetzes vereinbar?
Der absoluten Straftheorie liegt ein Menschenbild zugrunde, das dem heutigen Menschenbild nicht mehr entspricht. Auch der Verfassungsstaat des Grundgesetzes, der der Menschenwürde explizit verpflichtet ist (Art. 1 Abs. 1 GG), geht davon aus, dass der Mensch nicht „zum bloßen Objekt” gemacht – in den Worten Kants: „unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt” – werden darf. Dies bedeutet indessen nicht, dass soziale Zwecksetzungen mit staatlichen Maßnahmen nicht verfolgt werden dürften. Das Grundgesetz sieht den Menschen als eigenverantwortliche Persönlichkeit, die sich nnerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet.Staatliche Maßnahmen, die
der Gestaltung des sozialen Zusammenlebens dienen, sind deshalb zulässig, wenn und soweit sie verfassungslegitimen Zwecken dienen, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechen und den Kernbereich der Persönlichkeit unberührt lassen. „Nützlichkeitserwägungen” bei der Strafverhängung sind damit jedoch nicht nur prinzipiell erlaubt. Aus den Freiheitsrechten des Einzelnen und der Menschenwürdegarantie folgt vielmehr, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen verfassungsrechtlich nur über die Gemeinschaftsgebundenheit des Menschen begründet und legitimiert werden können. Strafende Eingriffe in seine Freiheit
braucht der Täter – genau entgegengesetzt der idealistischen Rechtsphilosophie – nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe „Nützlichkeitserwägungen” im Sinne verfassungslegitimer Zwecke verfolgt werden; fehlen sie, wird der Eingriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit rechtswidrig verletzt. Erst die mit der Strafe verbundene Folgenorientierung lässt den Eingriff zu einem mit dem Menschenbild des Grundgesetzes vereinbaren Vorgehen der staatlichen Organe werden. Zudem ist Art. 102 GG zu beachten.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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