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227
Verfälschen von Urkunden - 267 I 2. Alt + Verh zu 274
taugliches Tatobjekt = echte Urkunde als Ausgangsprodukt

Tathandlung = Verfälschen
- Inhaltsveränderung; nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts
- Aussteller bleibt gleich
- Es wird der Anschein erweckt das der verfälschte Inhalt der ist den der Aussteller von Anfang an abgeben wollte

§ 267 I 2. Alt ist lex specialis zu 1. Alt
1. Alt ist in der Regel (Ausnahme: Verfälschen durch Aussteller) immer das Erstellen einer unechten Urkunde

Verh zu 274
hM 274 tritt zurück
- jedes Verf bedeutet auch das Beseitigen der ursprünglichen Erklärung

MM
- Tateinheit gem 52
- 267 schützt Beweisverkehr im Allg
- 274 schützt BeweisführungsR des Einzelnen
Tags: Urkunde
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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