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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
281
Drittschadensliquidation - V'ssen
1. Anspruchsinhaber hat kein Schaden
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverteilung
- Zufälligkeit muss aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgen, nicht durch Parteivereinbarung

Schaden wird zum Anspruchsinhaber gesprochen

Dieser Anspruch wird dann gem. § 285 an den Geschädigtem abgetreten

DSL ist subsidiär ggü Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Tags: Drittschadensliquidation, Schuldrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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