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Bürgerliches Recht: Lektion 03

BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Eigenschaftsirrtum? Was versteht man unter einer verkehrswesentlichen Eigenschaft.

BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was sind die Folgen eines beidseitigen Motivirrtums?
Beispiel: Beide Parteien gehen davon aus, das ein goldener Ring lediglich nur vergoldet ist.
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum bei der Willensbildung.
Verkehrswesentliche Eigenschaft: a) BGH: Alle wertbildenen Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften (bei mittelbaren Sachen allenfalls § 313 BGB). § 119 II BGB ist eine Ausnahemvorschrift, § 313 BGB ist flexibler.b) MM: Alle wertbildenden Faktoren, der der Sache mittelbar anhaften. c) Beachte: Preis kein wertbildender Faktor, sondern Summe der Wertbildenden Faktoren.
(P) Arbeitsgespräch: Irrtum dann relevanter Eigenschaftsirrtum, wenn Fragen zulässig (vgl AGG). Sonst anfechtbar gemäß §§ 119 II, 123 BGB. Folge: Arbeitnehmer haftet nach cic.

Beidseitiger Motivirrtum
1) HM: § 119 II BGB (-), da es Zufall ist wer zuerst anechtet und wem dann ggf Schadensersatz zusteht. Daher § 313 BGB.
2) AA: § 119 II BGB (+), da idR nur derjenige anfechten wird, der ein Nachteil an dem Geschäft hat (diesr muss dann gemäß § 122 BGB haften). Contra: Gesetzgeber hat § 313 BGB geschaffen.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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