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Inwieweit prüft das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter bei Nichtvorlage an den EuGH?
Um festzustellen, ob Art. 101 Absatz I 2 GG durch Nichtvorlage an den EuGH verletzt ist, müsste das BVerfG die Voraussetzungen der Vorlagepflicht gem. Art. 267 AEUV beachten. Das BVerfG müsste also in jedem Fall prüfen, ob überhaupt Fragen des Europarechts aufgeworfen werden, ob diese entscheidungserheblich sind, ob die Entscheidung des Gerichts mit Rechtsmitteln angefochten werden kann und ob die Vorlagepflicht ausnahmsweise nicht besteht, weil es sich um eine geklärte Rechtsfrage handelt. Ein solches Prüfungsprogramm würde der Lehre vom spezifischen Verfassungsrecht widersprechen. Deshalb beschränkt sich das BVerfG auf eine Offensichtlichkeitsprüfung. Eine Verletzung von Art. 101 Absatz I 2 GG wird nur dann anerkannt, wenn das letztinstanzliche Gericht die Vorlagepflicht grundsätzlich verkennt, von einer bestehenden Rechtsprechung des EuGH bewusst abweicht, ohne vorzulegen, oder in offensichtlich unhaltbarer, das Willkürverbot missachtender Weise zu dem Schluss kommt, nicht vorlegen zu müssen
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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