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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Kann das Verfahren nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO wieder aufgegriffen werden?
Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO besitzt keine Rechtskraftwirkung, weil es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. umgekehrt § 174 II StPO). Daher kann das Verfahren weiter betrieben werden, wenn sachliche Gründe dafür gegeben sind.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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