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Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB

- Der Verteidiger darf:
    - von einer Selbstanzeige oder einem Geständnis abraten
    - einen Zeugen veranlassen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch zu machen
    - Zeugen benennen, auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen besteht
    - Freispruch aufgrund mangelnder Beweise beantragen, obwohl ihm der Mandant die Schuld gestanden hat
- Der Verteidiger darf nicht:
    - den Mandanten veranlassen, falsche Angaben zu machen
    - den Zeugen mit Gewalt oder Drohung dazu bringen, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen
    - Zeugen bestechen, damit sie Falschaussage tätigen u.ä.
    - Freispruch beantragen und in der Begründung wahrheitswidrig ausführen, dass der Mandant ihm geschworen habe, er habe die Tat nicht begangen
Tags: Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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