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Alle Oberthemen / Jura / WEG-Recht / WEGrecht-Urteile
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Benutzung eines nachbarlichen Regenablaufs nicht durchsetzbar
Wann einem Grundstückseigner zuzumuten ist, selbst für die Ableitung seines Abwassers zu sorgen, entschieden die Richter des Karlsruher Oberlandesgerichts in einem Urteil. Zwei benachbarte Grundstückseigentümer stritten über die Benutzung einer Regenwasserableitung. Die Grundstücksgrenze verlief in der Mitte einer Hofeinfahrt und durch einen gemeinsamen Hof. Quer über den Hof verlief eine Rinne, mit der das Regenwasser in den nahe gelegenen Bach abgeleitet wurde. Einer der beiden Nachbarn verschloss eines Tages die Rinne. Der andere Grundstückseigner verlangte, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Da sein Nachbar sich weigerte, zog er vor Gericht.

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Er hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Karlsruhe keinen Anspruch darauf, das auf seinem Grundstück abfließende Regenwasser teilweise über die Regenrinne auf dem Nachbargrundstück abzuleiten. Aus dem Nachbarrecht kann sich zwar ein Anschlussrecht ergeben. Dies greift jedoch nur, wenn ohne Benutzung eines fremden Grundstücks ein Abfluss von Abwasser nicht oder nur unter erheblichen Aufwendungen erfolgen kann. Dem Kläger war jedoch zuzumuten, eine eigene Ableitung zu schaffen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.05.2008, Az. 6 U 149/06).
Tags: grundstückseigner, nachbarschaft, nachbarschaftsrecht, nutzung, regenlauf
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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