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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Beteiligtenfähigkeit/Prozessfähigkeit/Beschwerdegegenstand
Beteiligtenfähigkeit:
Beteiligtenfähig ist gemäß §90 I BverfGG "jedermann"

Prozessfähigkeit:
Die Prozessfähigkeit ist im BVerfGG nicht explizit geregelt. Mit diesem Erfordernis ist die Fähigkeit des Beschwerdeführers gemeint, in dem Freiheitsbereich der betroffenen Grundrechte.
Mangels gegenteiliger Angaben ist X prozessfähig.

Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand kann nach Art.93 I Nr4a GG, §90 I  BVerfGG  jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d.h jedes Handeln undUnterlassen von Legislative, Judikative und Exekutive.


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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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