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Anspruch auf Unterlassung bei Infraschall wegen Gesundheitsgefährdung ?
Ob Infraschall die Gesundheit beeinträchtigen und folglich eine Unterlassung der Aussendung dieser Schwingungen eingeklagt werden kann, hatte das Oberlandesgericht Rostock in einem Urteil zu entscheiden. Eigentümer eines Wohnhauses verlangten von ihrem Nachbarn, der ein Heizhaus betreibt, die Einstellung des Betriebs der Anlage. Hintergrund war, dass von dem Heizhaus niederfrequente Schwingungen, sogenannter Infraschall, ausging. Die Eigentümer des benachbarten Wohnhauses behaupteten nun, dass bei ihnen durch den Infraschall Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Schlafstörungen verursacht würden.

Die Richter in Rostock sahen eine Betriebseinstellung als nicht gerechtfertigt an. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung konnte keine wesentliche Belastung des nachbarlichen Wohnhauses ermittelt werden. Darüber hinaus ist es nicht erwiesen, dass Infraschall gesundheitsschädlich ist. Für Infraschall gibt es für die meisten Frequenzbereiche keine Richtwerte, bei deren Überschreitung eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu unterstellen ist. Eine solche konnten die Eigentümer des Wohnhauses somit nicht nachweisen (OLG Rostock, Urteil v. 13.05.2009, Az. 3 U 3/08).
Tags: anspruch, gesundheitgefährdung, haftung, infraschall, unterlassung
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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