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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Irrtumsanfechtung
= Auseinanderfallen von gedanklicher Welt (Wille) und wirklicher Welt (Erklärung)
Kein Irrtum und damit keine Anfechtung, wenn
- Anfechtender den Irrtum erkannt
- blind tut
- Zweifel an Inhalt
a. Erklärungsirrtum 119 I 2
- gibt Erklärung, wusste aber nicht was damit erklärt
b. Inhaltsirrtum 119 I 1
- weiß was gesagt, aber nicht was sich dahinter verbirgt
c. Eigenschaftsirrtum 119 II
- Irrtum über wesentliche Eigenschaften
- wesentlich = wenn für Wertschätzung der Sache oder Person von Bedeutung, Eigenschaften = Merkmale, die der Person / Sache dauerhaft anhaften
Preis ist keine wesentliche Eigenschaft, nur Summer der wesentlichen Eigenschaften
=> keine Anfechtung bei bloßen Motivirrtümern = innerer Beweggrund (wieso, weshalb, warum)
d. Falsche Übermittlung 120
- irrt Bote bei Übermittlung, nach 120 anfechtbar
Neuer Kommentar
sartorius (13.02.2011)
erklärungsirrtum liegt dann vor, wenn der E sich verspricht, vertippt...
Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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