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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Was versteht man unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession? Wie ist eine Kollision bereicherungsrechtlich zu Beurteilen
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Lieferant hat Eigentumsvorbehalt (§§ 929 1, 158 I, 449 I BGB) und lässt sich alle weiteren Forderungen bzgl der Ware im Voraus abtreten (§§ 398, 362 II, 185 I BGB).
Globalzession: Bank gibt Unternehmer Kredit und lässt sich im Vorraus alle Forderungen künfiger Gechäftsbezeihungen abtreten.
(P) § 816 II BGB: Globalzession vs verlängerter Eigentumsvorbehalt
1) Nichtberechtigter: a) Abtretung im Vorraus möglich, wenn bestimmbar. b) Prioritätsprinzip: Nur Erster ist berechtigt. Gutgläubiger Erwerb mit Ausnahme von §§ 405, 2366 BGB nicht möglich. Globalzession kann aber bei Übersicherung nichtig sein, § 138 BGB (Fehleridentiät). c) Vertragsbruchtheorie (Rspr): Globalzession ohne dingliche Vezichtsklausel (Bank verzichtet bei Kollision auf ihren Anspruch) sittenwidrig, da sie zum Vertragsbruch gegenüber dem Lieferanten verleitet. Schuldrechtliche Verzichtsklausel reicht aber nicht aus.
2) dem Dritten gegenüber wirksam:  §§ 408, 409 BGB analog (wenn an Erstzessionar geleistet). Ggf konkludente Genehmigung, §§ 362 II, 185 II BGB.
3) Berechtigter: (+), wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt wirksam (nicht bei Übersicherung usw).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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