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Diskutieren Sie die Frage, ob der EuGH als gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 I 2 GG zu qualifizieren ist.
Aus systematischer und genetischer Sicht drängt sich auf, diesen Begriff auf nationale Richter und Gerichte zu beschränken, denn erstens ist Art. 101 Absatz I 2 GG im Abschnitt „IX. Die Rechtsprechung” geregelt, womit nur die deutsche Rechtsprechung gemeint sein kann; hinzu kommt zweitens  das Attribut „gesetzlich” als genuin nationalrechtliche Handlungsform; drittens war zum Zeitpunkt des Erlasses des Grundgesetzes die EG noch nicht konstituiert; somit kann der EuGH nicht vom Willen des Verfassungsgebers mit einbezogen worden sein, als er den Art. 101 Absatz I 2 GG schuf. Art. 101 Absatz I 2 GG muss jedoch auch unter Beachtung des Art. 23 GG und des Prinzips der offenen Staatlichkeit gelesen werden. Durch das Bekenntnis zur EU hat sich der deutsche Verfassungsgeber dem Unionsrecht geöffnet. Insoweit dieses daher Zuständigkeiten des EuGH begründet, muss sich Art. 101 Absatz I 2 GG auf diese erstrecken, denn es stellt ein Gebot allgemeiner Rechtsstaatlichkeit dar, dass der rechtlich vorgesehene Richter nicht hernach im konkreten Fall durch einen dezisionistischen Akt der Willkür entzogen werden darf – unabhängig davon, auf welcher Rechtsquelle die Zuordnung des jeweiligen Richters beruht. Somit ist der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne der Norm.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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