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Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB

- versichtert ist die Sache, wenn ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen und förmlich zustande gekommen ist (auch dann, wenn der Vertrag anfechtbar oder nach § 51 III VVG nichtig ist, oder der Versicherer wegen eines Verzugs mit der Zahlung der Erstprämie leistungsfrei ist)

- die versicherte Sache ist in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung der Funktionsfähigkeit eingetreten ist, die allerdings eine Substanzverletzung nicht voraussetzt

- Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten räumlich entzogen ist

- ein Überlassen liegt vor, wenn der Versicherte einem Dritten den Besitz zu eigener Verfügung oder zu eigenem, auch nur vorübergehen dem Gebrauch verschafft
Tags: Versicherungsmissbrauch
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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